Insbesondere ist es seine Sache, festzulegen, welche Aufgaben der von ihm für ein Teilmonopol geschaffene Versicherungsträger zu erfüllen hat und welche Tätigkeiten er darüber hinaus auch noch wahrnehmen darf. Damit ist zugleich gesagt, dass die SUVA jedenfalls ihren Tätigkeitskreis nicht selber erweitern darf und dass auch der Bundesrat ohne gesetzliche Delegation nicht ermächtigt ist, den Wirkungskreis der SUVA zu erweitern. 2.2.2 Bei seiner Rechtsetzung hat der Gesetzgeber allerdings die verfassungsrechtlichen Schranken für privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Gemeinwesens zu beachten.