Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass Art. 117 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Kranken- und Unfallversicherung praktisch freie Hand lässt (vgl. die Botschaft zur neuen Bundesverfassung, a.a.O. S. 331). Insbesondere ist es seine Sache, festzulegen, welche Aufgaben der von ihm für ein Teilmonopol geschaffene Versicherungsträger zu erfüllen hat und welche Tätigkeiten er darüber hinaus auch noch wahrnehmen darf.