Versicherungsträger erhielten (vgl. das Votum Guntern im Ständerat, AB-S 1980 490 f.). Aus der Sicht des Bundesrates war es wesentlich, das Grundkonzept des Gesetzes im Auge zu behalten: Mit der Mehrfachträgerschaft werde die obligatorische Unfallversicherung zwischen SU- VA und Privatassekuranz aufgeteilt. Dabei solle die SUVA in ihrem Bereich grundsätzlich dieselben Möglichkeiten haben wie die Privatversicherer in ihrem Bereich (vgl. AB-N 1979 270; AB-S 1980 492 f.; AB-N 1981 29). 2.2 Verfassungsrechtliche Beurteilung 2.2.1 Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass Art.