Die Aufrechterhaltung des Teilmonopols lässt sich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit rechtfertigen, denn es besteht – so weit wir sehen – kein milderes Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Zu betonen ist, dass die Mitberücksichtigung fiskalischer Interessen im vorliegenden Fall nichts zu tun hat mit einer – grundsätzlich unzulässigen – fiskalischen Ausbeutung eines Monopols (vgl. hiezu Ehrenzeller, St. Galler Kommentar, 2. A. 2008, zu Art. 27, Rz 73 f.; Rhinow/Schmid/Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1998, § 18 Rz. 69 ff.).