Diese beiden Interessen sind gegen das Interesse der privaten Versicherungsunternehmen an zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten abzuwägen. U.E. ist es durchaus vertretbar, in dieser Interessenabwägung dem sozialpolitischen Interesse an einer solidarischen Unfallversicherung und an der Schonung der Bundeskasse gegenüber dem kommerziellen Interesse der privaten Versicherungsunternehmen den Vorrang zu geben. Die Aufrechterhaltung des Teilmonopols lässt sich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit rechtfertigen, denn es besteht – so weit wir sehen – kein milderes Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen.