So betrachtet verstösst der Gesetzgeber u.E. nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn er die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlicher Branchen auf Grund des Teilmonopols der SUVA unterschiedlich behandelt. 1.2.7 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen lassen sich nun auch die öffentlichen Interessen identifizieren, welche die mit dem Teilmonopol verbundene Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit der privaten Versicherungsunternehmen rechtfertigen können. Einerseits ist es das sozialpolitische Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewissen Solidarität in der Unfallversi-