Das Gesagte gilt auch bei den Nichtbetriebsunfallversicherungen. Für sie können nach Art. 92 Abs. 6 UVG Tarifklassen gebildet werden, wobei geschlechterbezogene Differenzierungen unzulässig sind. Dies soll auch mit der vom Bundesrat in der Botschaft zur UVG- Revision beantragten Neufassung von Art. 92 nicht geändert werden. - Wie in der Kosten-Nutzen-Analyse (Ziff. 6.2.8, S. 78 unten f.) dargelegt wird, bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass allfällige Effizienznachteile der SUVA die finanziellen Vorteile des Teilmonopols zunichte machen könnten. Schon heute liege die SUVA nämlich in einem «potentiellen Wettbewerb»: