Dies bedeutet, dass jede Ungleichbehandlung sachlich zu begründen ist, so dass die Differenzierung als gerechtfertigt erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum offen (vgl. Müller, a.a.O., S. 401 ff.) Dies gilt ganz besonders im Bereich der Sozialversicherungen (vgl. hiezu J.-L. Duc, Kommentar aBV, N 18 ff. zu Art. 34bis BV). Im Vorfeld zur vorliegenden Gesetzesrevision sind folgende Gründe für das Teilmonopol der SUVA geltend gemacht worden: - Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit (Art. 61 Abs. 2 UVG), strebt also keinen Gewinn an. Dank ihres Monopols benötigt sie nur ein geringes Ei-