Weil das System der Mehrfachträgerschaft in der Unfallversicherung die Wirtschaftsteilnehmer derselben Branche gleich stellt, wird das Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gewissermassen systemimmanent respektiert. Die Frage ist also nur nach den allgemeinen Aspekten der Rechtsgleicheit (Art. 8 BV) zu prüfen. 1.2.6 Die Rechtsgleichheit verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. statt vieler J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A. 1999, S. 396 ff.). Dies bedeutet, dass jede Ungleichbehandlung sachlich zu begründen ist, so dass die Differenzierung als gerechtfertigt erscheint.