Dazu drängt sich vorab folgende Vorbemerkung auf: Das Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen erstreckt sich nach Doktrin und gefestigter Praxis nur auf direkte Konkurrenten derselben Branche (vgl. statt vieler Mahon, in: Aubert/Mahon, a.a.O., N 17 zu Art. 27; zur älteren Praxis vgl. Rhinow, Kommentar aBV, N 176 ff zu Art. 31). Weil das System der Mehrfachträgerschaft in der Unfallversicherung die Wirtschaftsteilnehmer derselben Branche gleich stellt, wird das Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gewissermassen systemimmanent respektiert.