Deshalb muss seine Errichtung – abgesehen von einer gesetzlichen Grundlage – im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. hiezu Häfelin/Haller/ Uhlmann, a.a.O. N 2573). Als anerkannte öffentliche Interessen gelten namentlich auch sozialpolitische Interessen. Ob derartige Interessen für das Teilmonopol der SUVA vorliegen, wird weiter unten (Ziff. 1.2.8) diskutiert. Vorerst soll der Frage nachgegangen werden, ob sich das Teilmonopol mit der Rechtsgleichheit vereinbaren lässt.