O. Ziff 32 und 351-353). Unter kompetenzrechtlichen Aspekten ist diese Beschränkung auf ein Teilmonopol der SUVA nicht problematisch. Wenn Art. 117 BV für ein Vollmonopol ausreicht, so reicht er nach dem Grundsatz «a maiore ad minus» auch für ein Teilmonopol. 1.2.4 Jedes Monopol beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV), weil es andere Wirtschaftsteilnehmer (im vorliegenden Fall: private Versicherungsunternehmen) von der entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesst. Deshalb muss seine Errichtung – abgesehen von einer gesetzlichen Grundlage – im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art.