Es gab damals also nur ein partielles Versicherungsobligatorium (was Art. 34bis aBV und Art 117 Abs. 2 BV ausdrücklich ermöglichen), hingegen für diesen Versicherungsbereich ein umfassendes Monopol der SUVA. Seit dem UVG von 1981 ist dies gerade umgekehrt: Heute besteht das Obligatorium für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. oben Ziff. 1.1.1), doch das Monopol der SUVA erstreckt sich nur auf einen Teil der Beschäftigten, der sich im Wesentlichen mit jenem Teil deckt, für den die SUVA bereits nach dem KUVG ein Monopol hatte (vgl. hiezu die Botschaft zum UVG, a.a.O. Ziff 32 und 351-353).