Bis zum Erlass des UVG im Jahre 1981 hatte die SUVA ein umfassendes Monopol in der Unfallversicherung, doch erstreckte sich das Versicherungsobligatorium nach dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911 nur auf die industriellen Betriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes, die Verkehrs- und Transportunternehmungen, das Baugewerbe und die Regiebetriebe öffentlicher Verwaltungen (vgl. die Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 141 ff., Ziff. 212.1). Es gab damals also nur ein partielles Versicherungsobligatorium (was Art.