In der alten BV (Art. 34bis Abs. 1) war die entsprechende Bestimmung zwar mit Bezug auf die Frage des Monopols noch etwas deutlicher formuliert («Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung eine Krankenund Unfallversicherung einrichten...»), doch ergibt sich aus den Materialien, dass der neue Wortlaut dieselbe Tragweite haben sollte wie der ehemalige Art. 34bis BV (vgl. die Botschaft vom 20. Nov. 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 331; Ehrenzeller, St. Galler Kommentar 2.A. 2008, zu Art. 117, Rz 1 ff., mit Hinweisen auf die parlamentarische Beratung). Dass der Bund das Recht hat, gestützt auf Art.