Hingegen haben die Arbeitgeber in den andern Betriebszweigen das Recht, ihren Versicherer zu wählen (wobei die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht geniessen, vgl. Art. 69 UVG). Damit stellt sich die Frage, ob diese Ungleichbehandlung mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu vereinbaren ist. Dieser verfassungsrechtlichen Fragestellung vorgelagert ist jedoch die Frage, ob die Errichtung eines (Teil)monopols im Bereich der Unfallversicherung überhaupt mit der Verfassung zu vereinbaren ist. Die Frage stellt sich unter kompetenzrechtlichen und grundrechtlichen Aspekten. Ins Blickfeld rückt in dieser Hinsicht die Wirtschaftsfreiheit (Art.