O. S. 544). Zusatzversicherungen sind den Versicherern nach Art. 68 vorbehalten. Sie richten sich nach privatem Versicherungsrecht. 1.1.6 Zwischenergebnis: Die SUVA hat für die in Art. 66 aufgelisteten Betriebszweige ein Versicherungsmonopol. Dies bedeutet, dass weder die Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer in diesen Betriebszweigen ihren Versicherer wählen können. Hingegen haben die Arbeitgeber in den andern Betriebszweigen das Recht, ihren Versicherer zu wählen (wobei die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht geniessen, vgl. Art.