135 Abs. 2 UVV, SR 832.202). Hingegen ist es ihr nicht erlaubt, sog. Zusatzversicherungen anzubieten, weil Art. 66 UVG das Versicherungsangebot der SUVA abschliessend regelt (vgl. dazu A. Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 49). Solche Zusatzversicherungen betreffen z.B. die Versicherung von Löhnen über dem höchstversicherten Verdienst von z. Zt. 126 000 Fr., die Heilbehandlung in Halbprivat- oder Privatabteilungen von Spitälern oder Leistungen, die Abzüge des Sozialversicherers (z.B. Kürzung wegen Wagnissen oder aussergewöhnlichen Gefahren) kompensieren (vgl. Maurer, a.a.O. S. 544).