Im Stiftungsrat der Ersatzkasse sind neben den Versicherern die Sozialpartner vertreten. 1.1.5 Nach Art. 66 Abs. 4 UVG führt die SUVA für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienmitglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung durch. Ferner führt sie auch die freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende aus den ihr vorbehaltenen Branchen ohne Arbeitnehmer durch (Art. 66 Abs. 4 UVG in Verb. mit Art. 135 Abs. 2 UVV, SR 832.202).