68 versichert sind. 1.1.4 Für verunfallte Arbeitnehmer, die nicht (von Gesetzes wegen) bei der SUVA versichert sind und die auch vom Arbeitgeber nicht versichert worden sind, besteht die Ersatzkasse nach Art. 72 f. UVG. Diese wird von den Versicherern nach Artikel 68 UVG getragen und finanziert sich durch einen Anteil der Prämieneinnahmen dieser Versicherer. Im Stiftungsrat der Ersatzkasse sind neben den Versicherern die Sozialpartner vertreten.