68 UVG werden die Arbeitnehmer der andern Branchen durch private Versicherungsunternehmen, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen versichert. Auch für diese ArbeitnehmerInnen besteht ein Versicherungsobligatorium, doch wird das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen durch Vertrag begründet (Art. 59 Abs. 2 UVG). Für diese Anbieter der obligatorischen Unfallversicherung besteht kein Kontrahierungszwang. Hingegen ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 versichert sind.