66 UVG sind die Betriebe und Verwaltungen aufgelistet, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen geht es vor allem um Betriebe der Güterproduktion und um Dienstleistungsbetriebe mit eher hohem Gefahrenpotential sowie um die Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten. Das Versicherungsverhältnis wird im Fall der SUVA durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 1.1.3 Nach Art. 68 UVG werden die Arbeitnehmer der andern Branchen durch private Versicherungsunternehmen, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen versichert.