1. Zur Frage des Teilmonopols der SUVA 1.1 Das System der Mehrfachträgerschaft 1.1.1 Laut Art. 1a in Verbindung mit Art. 6 UVG (SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Diese Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). 1.1.2 In Art. 66 UVG sind die Betriebe und Verwaltungen aufgelistet, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind.