Die Nebentätigkeiten liegen im öffentlichen Interesse; sie stehen als Annextätigkeiten in einem engen Zusammenhang mit den Haupttätigkeiten der SUVA und gefährden die Erfüllung dieser Haupttätigkeiten nicht; die Nebentätigkeiten werden nicht durch Erträge aus den monopolisierten Haupttätigkeiten quersubventioniert. Prüfung konkreter Nebentätigkeiten. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 4. März 2009 1 Gutachten EJPD/Bundesamt für Justiz