94 Abs. 3 BV) liegt im öffentlichen Interesse. Der Verfassung lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt entnehmen, ob die günstigen Rahmenbedingungen eher für das Versicherungsgewerbe oder für das versicherte Gewerbe geschaffen werden sollen. Insofern steht diese Frage zur Disposition des Gesetzgebers. - Die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für bestimmte Nebentätigkeiten der SUVA ist so weit als zulässig zu betrachten, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Nebentätigkeiten liegen im öffentlichen Interesse;