Das Teilmonopol der SUVA beruht auf hinreichenden öffentlichen Interessen und ist mit Blick auf diese Interessen als verhältnismässig zu betrachten. - Der Ausschluss der SUVA von den Zusatzversicherungen schafft günstige Rahmenbedingungen für die Versicherer nach Art. 68 UVG, nicht aber für die wirtschaftliche Tätigkeit der SUVA- Versicherten (namentlich viele KMU). Die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft (Art. 94 Abs. 3 BV) liegt im öffentlichen Interesse.