{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\n cherer, welche ihre Versicherten teilweise in den SUVA-Rehabilitationskliniken behandeln lassen. Aufgrund ökonomischer Anreize hätten die privaten Rehabilitationskliniken ein Interesse\ndaran, die Patienten möglichst lange bei sich zu behalten. Dieser Anreiz liege bei der SUVA\nhingegen nicht vor. Aus dieser Sicht erscheint uns das öffentliche Interesse daran, dass die\nSUVA Rehabilitationskliniken führt, fraglos gegeben.\n3.4 Schadenabwicklung für Dritte (Art. 67a Abs. 1 Bst. b)\nBei der Schadenabwicklung für Dritte geht es darum, dass die SUVA für andere Versicherer die\noperative Durchführung eines Versicherungsfalls übernimmt. Dabei bleibt das versicherungstechnische Risiko in jedem Fall beim auftraggebenden Versicherer. Es handelt sich dabei also\nzweifellos um eine Konnextätigkeit zum Versicherungsgeschäft der SUVA.\nDie Schadenabwicklung für Dritte liegt insofern im öffentlichen Interesse, als sie dazu beiträgt,\ndie gesamten Unfallkosten zu reduzieren (vgl. die diesbezügliche RFA vom 17.1.08, Ziff. 2).\nDieser Effekt ergibt sich daraus, dass die SUVA dank ihrer Grösse und ihrer spezialisierten\nRessourcen (Infrastruktur, Know-how, eigene Ärzte usw.) in der Lage ist, die Schadenfälle zu\ntieferen Kosten abzuwickeln als andere Versicherer. Dies kann dazu beitragen, die Prämien der\nPrivatversicherer zu senken. Dazu kommt, dass es kleinere Versicherungen vorziehen, die\nSchadenabwicklung nicht einem grösseren Privatversicherer anzuvertrauen, weil sie damit einem direkten Konkurrenten Kundendaten zur Verfügung stellen müssten. Die Schadenabwicklung für Dritte durch die SUVA verbessert damit die Rahmenbedingungen für die kleineren Privatversicherer. Alles in allem erachten wir daher das öffentliche Interesse an der Schadenabwicklung der SUVA für Dritte als gegeben.\n3.5 Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf (Art. 67a Abs. 1 Bst. c)\nNach Art. 85 und 88 UVG spielt die SUVA in der Unfallprävention eine massgebende Rolle. In\ndiesem Rahmen entwickelt und verkauft sie seit längerer Zeit auch Sicherheitsprodukte wie\nSchutzbrillen, Velohelme usw. Diese kommerzielle Tätigkeit steht eindeutig im Zusammenhang\nmit den gesetzlichen Präventionsaufgaben.\nDie Unfallprävention als solche liegt zweifellos im öffentlichen Interesse, weil sie dazu beiträgt,\ndie Gesamtkosten der Unfallversicherung zu senken. Fraglich erscheint hingegen, ob es im öffentlichen Interesse liegt, dass die SUVA im Rahmen der Unfallprävention auch Sicherheitsprodukte entwickelt und verkauft. Da sie neben dem Versicherungsgeschäft und der Unfallprävention auch noch hoheitliche Kontrollaufgaben zu erfüllen hat (vgl. Art. 84 Abs. 1 UVG), besteht\nein gewisses Risiko von Interessenkollisionen. Es könnte sein, dass die SUVA bei ihrer beratenden Präventionstätigkeit vor allem ihre eigenen Sicherheitsprodukte propagiert, was ihre Unabhängigkeit bei nachfolgenden Betriebskontrollen beeinträchtigt. Zugleich könnte diese Bevorzugung eigener Sicherheitsprodukte gegenüber den Sicherheitsprodukten anderer Anbieter den\nWettbewerb verzerren (vgl. zur ganzen Thematik die diesbezügliche RFA vom 16.1.08, Ziff. 1).\nAnderseits ist in Rechnung zu stellen, dass die SUVA ihre Präventionskampagnen (z.B. Tragen\neines Velohelms, Schutz bei Holzbearbeitungen) attraktiver machen und wirksamer gestalten\nkann, wenn sie den Adressaten bestimmte Sicherheitsprodukte offeriert. Zudem hat sie als direkt betroffene Versicherung einen stärkeren Anreiz als private Anbieter, in die Entwicklung von\nSicherheitsprodukten zu investieren. In dieser Hinsicht wird in der RFA (Ziff. 2) glaubhaft dargelegt, dass die SUVA z.B. im Bereich der technischen Sicherheitsprodukte, namentlich bei den\nSchutzhauben für Baukreissägen und Holzbearbeitungsmaschinen, gegenüber den Produkten\nanderer Anbieter qualitativ hochwertigere Produkte auf den Markt gebracht und damit vorhandene Lücken gefüllt hat. Diese Argumente sprechen dafür, das öffentliche Interesse für die\nEntwicklung und den Verkauf von Sicherheitsprodukten durch die SUVA zu bejahen.\n3.6 Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (Art. 67a Abs. 1\nBst. d)\nDer betriebliche Gesundheitsschutz ist nicht Gegenstand des UVG, sondern des Arbeitsgesetzes (vgl. Art. 6 des Arbeitsgesetzes, SR 822.11). Die Unfallverhütung und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind jedoch komplementär und lassen sich in der Praxis kaum eindeutig\ntrennen. Weil auch Massnahmen des Gesundheitsschutzes zur Unfallprävention beitragen können, liegt es nahe, die Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung als Annextätigkeit zur Unfallprävention zu qualifizieren.\nHeikler ist die Frage, ob die Beratung und Ausbildung der betrieblichen Gesundheitsförderung\ndurch die SUVA im öffentlichen Interesse liegt. Problematisch ist in dieser Hinsicht wiederum\ndie Rollenkumulation der SUVA als Versicherer, Beratungsunternehmen in Präventionsfragen\nund hoheitliches Kontrollorgan. Wie auch in der diesbezüglichen RFA vom 17.1.08 (Ziff. 4.2.1)\ndargelegt wird, könnte die Beratungsfunktion die Unabhängigkeit der SUVA in ihrer Kontroll-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 4. März 2009 10\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}