{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 4. März 2009 8\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nMan kann die vorliegende Problematik deshalb wie folgt auf den Punkt bringen: Die Schaffung\ngünstiger Rahmenbedingungen ist sicher ein haltbares öffentliches Interesse für jede Regulierung. Der heutige Zustand (Ausschluss der SUVA von den Zusatzversicherungen) schafft günstige Rahmenbedingungen für die Versicherer nach Art. 68 UVG, nicht aber für die wirtschaftliche Tätigkeit der SUVA-Versicherten. Umgekehrt würde die Zulassung der SUVA zu den Zusatzversicherungen günstige Rahmenbedingungen für die SUVA-Versicherten, namentlich viele\nKMU, schaffen, hingegen nicht für die Versicherer nach Art. 68 UVG. Der Verfassung lässt sich\nkein Anhaltspunkt entnehmen, ob die günstigen Rahmenbedingungen eher für das Versicherungsgewerbe oder für das versicherte Gewerbe geschaffen werden sollen. Insofern steht es\nu.E. zur Disposition des Gesetzgebers, hier den richtungsweisenden Entscheid zu fällen (wobei\ndie Verhältnismässigkeit je nach angestrebtem Ziel so oder so gegeben ist). Wenn er sich für\nden Markteintritt der SUVA entscheidet, muss er aber dafür sorgen, dass faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (siehe oben, Ziff. 2.2.2). Dies bedeutet im vorliegenden Fall vor\nallem, Quersubventionierungen aus dem Monopolbereich auszuschliessen. Allenfalls sind auch\nbei der Steuerfreiheit der SUVA Korrekturen nötig. (Als Muster könnte Art. 13 des Postorganisationsgesetzes, SR 783.1, dienen.) Schliesslich wäre noch dafür zu sorgen, dass die SUVA für\nden Bereich der Zusatzversicherungen wie die übrigen Versicherer nach Art. 68 UVG ausschliesslich vom Bundesamt für Privatversicherungswesen beaufsichtigt würde.\n\n3. Zur Frage der Nebentätigkeiten nach Art. 67a des Revisionsentwurfs)\n3.1 Allgemeine Bemerkungen\nNach Art. 41 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG, SR 611.0) dürfen Verwaltungseinheiten Dritten\ngewerbliche Leistungen nur erbringen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Wie sich aus der\nBotschaft vom 24.11.04 zur Totalrevision des FHG (BBl 2005 5 ff., S. 81 f.) ergibt, bezieht sich\ndieser Grundsatz vor allem auf gewerbliche Nebentätigkeiten von Verwaltungseinheiten. Der\nGrundsatz darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dem Gesetzgeber stünde es\nunumschränkt zu, Verwaltungseinheiten jede Art von gewerblichen Nebentätigkeiten zu erlauben. Vielmehr gelten die in Ziff. 2.2.2 dargelegten verfassungsrechtlichen Schranken für privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Gemeinwesens auch für gewerbliche Nebentätigkeiten.\nNach Doktrin und Praxis (vgl. Vogel, a.a.O. S. 162 ff. und Uhlmann, a.a.O. S. 245 ff., je mit weitern Hinweisen) werden wirtschaftliche Nebentätigkeiten von öffentlichen Unternehmen ferner\nan die Voraussetzung geknüpft, dass sie mit der jeweiligen Haupttätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen bzw. Vor- oder Nachleistungen zu jenen Tätigkeiten darstellen und dass\nsie die Erfüllung jener Tätigkeiten nicht gefährden. Zulässig seien auch solche Tätigkeiten, die\nzwar nicht Vor- oder Nachleistungen (bzw. «Konnextätigkeiten») darstellten, die sich aber (allenfalls mit dem Zweck, die Hauptleistungen besser zu erfüllen oder Kapazitäten auszulasten)\nim Rahmen der bestehenden Infrastruktur zur Erfüllung der Haupttätigkeiten erbringen liessen.\n3.2 Rahmenbedingungen nach Art. 67a Abs. 2-4 des Revisionsentwurfs\nIn Art. 67a Abs. 2 des Revisionsentwurfs wird vorgesehen, dass die Nebentätigkeiten der SUVA\n(nach Abs. 1 desselben Artikels) mit den hoheitlichen Aufgaben der SUVA beim Vollzug der\nBestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten vereinbar sein\nund finanziell selbsttragend sein müssen. Ferner wird vorgesehen, die Nebentätigkeiten entweder durch Leistungszentren innerhalb der SUVA oder durch Tochtergesellschaften auszuüben\n(Art. 67a Abs. 3). Im Falle der Leistungszentren müsse für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung geführt werden, und allfällige Überschüsse oder Verluste seien einer separaten Reserve der SUVA gutzuschreiben oder zu belasten. Mit diesen Rahmenbedingungen\nwird insbesondere dem Gebot Rechnung getragen, Quersubventionierungen aus der monopolisierten Versicherung auszuschliessen.\nIm Folgenden ist deshalb für jede der in Art. 67a Abs. 1 aufgeführten Nebentätigkeiten nur noch\nzu prüfen, ob sie Konnextätigkeiten darstellen und ob für ihre Wahrnehmung öffentliche Interessen bestehen.\n3.3 Führung von Rehabilitationskliniken (Art. 67a Abs. 1 Bst. a)\nIn der diesbezüglichen RFA vom 14.1.08 (Ziff. 1) wird überzeugend dargelegt, dass die Führung\nvon Rehabilitationskliniken eine Konnextätigkeit der SUVA darstellt. Sie dient der Vernetzung\nvon Versicherung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Bisher wurde die Führung\nvon Rehabilitationskliniken durch die SUVA aus dem Naturalleistungsprinzip abgeleitet (vgl. dazu Maurer, a.a.O. S. 274 f.).\nWie in der RFA (Ziff. 2) ebenfalls dargestellt wird, tragen die Rehabilitationskliniken dazu bei,\ndie Rentenzahlungen und Kosten von Unfällen zu reduzieren. Dies gelte auch für Privatversi-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 4. März 2009 9\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}