{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\n (a.a.O. § 18 Rz 69 ff.; ähnlich z.B. auch Richli, a.a.O. N 179 ff.; Stefan Vogel, a.a.O. S. 144 ff.;\nFelix Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, 1997, S. 223 ff.) darlegen, geht es dabei\nnicht um das öffentliche Interesse zur Einschränkung des Individualrechts der Wirtschaftsfreiheit. Eine Bestimmung dessen, was [mit Bezug zu staatlicher Wirtschaftstätigkeit] im öffentlichen Interesse liege, werde durch verschiedene Faktoren erschwert. Z.B. gebe es häufig eine\nVielfalt öffentlicher Interessen, die durchaus gegensätzlich sein könnten, und der Begriff des öffentlichen Interesses binde die verschiedenen Staatsgewalten in unterschiedlicher Weise. Dem\nGesetzgeber komme eine gewisse Definitionsprärogative zu (a.a.O. § 18 Rz. 71). Unzureichend\nseien jedenfalls rein fiskalische Interessen (a.a.O. § 18 Rz 69 und 72 ff.). «Letztlich führt kein\nWeg daran vorbei, die berührten Interessen – Interesse an der unternehmerischen Betätigung\nhier, Grundsatz der Privatwirtschaft als objektivrechtlicher Grundrechtsgehalt da – im konkreten\nFall zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dies ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (..)» (a.a.O. Rz 78).\nAnzumerken ist, dass auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auf die Fragestellung, ob der Staat privatwirtschaftlich tätig werden soll, nicht in gleicher Weise angewendet\nwerden kann wie bei Eingriffen in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Vogel, a.a.O. S.\n157 ff.). Aus seiner objektiv-rechtlichen Dimension ergibt sich immerhin die Anforderung, dass\ndas staatliche Handeln in Bezug auf das angestrebte Ziel ein geeignetes und angemessenes\nMittel darstellt. Hingegen fällt die Prüfung der Erforderlichkeit bei der vorliegenden Fragestellung praktisch mit der Prüfung des öffentlichen Interesses zusammen (vgl. Vogel, a.a.O. S. 159\nf.).\n2.2.3 Anhand der vorstehend geschilderten verfassungsrechtlichen Anforderungen beurteilen wir die\nvorliegende Problematik wie folgt: Ein klares öffentliches Interesse daran, dass die SUVA Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung anbietet, lässt sich nicht auf Anhieb\nidentifizieren. Insbesondere lässt sich nicht sagen, es gäbe in dieser Hinsicht ein Marktversagen, denn die Versicherer nach Art. 68 UVG (Privatassekuranz, Krankenkassen und öffentliche\nUnfallversicherungskassen) bieten die Zusatzversicherungen ja an. Anderseits haben die SU-\nVA-versicherten Branchen im Rahmen der Vernehmlassung verlangt, dass die SUVA zum\nMarkt der Zusatzversicherungen zugelassen wird (vgl. die [undatierte] Zusammenstellung der\nVernehmlassungsergebnisse zur Vorlage II, S. 56 ff.). Das hinter diesem Begehren stehende\nInteresse liegt auf der Hand: Mit der Marktzulassung der SUVA würde es den obligatorisch bei\nder SUVA Versicherten ermöglicht, alle Unfallversicherungsleistungen aus einer Hand zu beziehen, was ihnen beträchtliche administrative Vereinfachungen bringen würde. Solche Vereinfachungen sind gerade für die KMU bedeutsam. Zwar kann man dieses Interesse nicht unbesehen als «öffentliches» Interesse qualifizieren. Doch es ist in Rechnung zu stellen, dass der heutige Zustand (Verbot der Zusatzversicherungen der SUVA) mittelbar die SUVA-Versicherten in\nihrer Wirtschaftsfreiheit beschränkt. Sie können – obwohl es ihnen ein wirtschaftliches Bedürfnis\nist – die SUVA nicht als Erbringer dieser Zusatzdienstleistungen wählen, und dies nur deshalb,\nweil der Gesetzgeber sie in einem ersten Schritt ins SUVA-Teilmonopol zwingt. Würde das\nTeilmonopol aufgehoben, so hätten auch die heute noch Monopol-Versicherten alle Wahlmöglichkeiten bezüglich der Zusatzversicherung. In dieser besonderen Konstellation müsste eigentlich dargetan werden, mit welchem öffentlichen Interesse der Gesetzgeber die SUVA-\nVersicherten in zweifacher Hinsicht in ihrer Wirtschaftsfreiheit beschränkt: einerseits durch den\nZwang zum Monopol, anderseits durch den Zwang, Zusatzversicherungen nur bei den Versicherern nach Art. 68 UVG zu beziehen, was ihnen bedeutsame administrative Komplizierungen\nbeschert. Wir können kein derartiges öffentliches Interesse erkennen. Vielmehr wird u.E. offenbar, dass der Ausschluss der SUVA von den Zusatzversicherungen – was den Kreis der SUVA-\nVersicherten betrifft – mit dem Verfassungsgrundsatz, wonach der Staat für günstige Rahmenbedingungen der privaten Wirtschaft zu sorgen hat (Art. 94 Abs. 3 BV, vgl. hiezu Ehrenzeller,\nSt. Galler Kommentar, zu Art. 94, N 12 ff.), schwer zu vereinbaren ist. Wie die diesbezügliche\nRegulierungsfolgeabschätzung (RFA) vom 16.1.08 (Ziff. 3.2.2) zeigt, würden übrigens nicht nur\ndie SUVA-Versicherten, sondern auch die Kunden der Versicherer nach Art. 68 UVG von einem\nMarkteintritt der SUVA profitieren, weil diese Versicherer mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre\nPrämien für die Zusatzversicherungen senken würden. Man mag dagegen einwenden, als nicht\ngewinnstrebige Anstalt, welche (auf Grund des Teilmonopols) den grössern Teil des gesamten\nUVG-Marktes abdeckt, hätte die SUVA gegenüber den Versicherern nach Art. 68 UVG einen\nWettbewerbsvorteil. Die daraus erwachsenden Wettbewerbsverzerrungen werden in der diesbezüglichen RFA (Ziff. 4.2) aber als relativ geringfügig eingeschätzt. Abgesehen davon stellt der\nUmstand, dass ein Versicherungsmonopol zu tieferen Prämien führt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar ein genügendes öffentliches Interesse dar, um dieses Monopol zu\nrechtfertigen (vgl. BGE 124 I 25 ff.).\n\n"}