{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 4. März 2009 6\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\ncherung. Dieses Interesse ist in jeder Sozialversicherung von grossem Gewicht (vgl. Duc,\na.a.O, Rz 22, mit weiteren Hinweisen). Anderseits geht es ein Stück weit auch um fiskalische Interessen, denn eine Aufhebung des Teilmonopols würde die Bundeskasse in beträchtlichem\nAusmass belasten. Diese beiden Interessen sind gegen das Interesse der privaten Versicherungsunternehmen an zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten abzuwägen. U.E. ist es durchaus\nvertretbar, in dieser Interessenabwägung dem sozialpolitischen Interesse an einer solidarischen\nUnfallversicherung und an der Schonung der Bundeskasse gegenüber dem kommerziellen Interesse der privaten Versicherungsunternehmen den Vorrang zu geben. Die Aufrechterhaltung\ndes Teilmonopols lässt sich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit rechtfertigen,\ndenn es besteht – so weit wir sehen – kein milderes Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Zu betonen ist, dass die Mitberücksichtigung fiskalischer Interessen im vorliegenden Fall\nnichts zu tun hat mit einer – grundsätzlich unzulässigen – fiskalischen Ausbeutung eines Monopols (vgl. hiezu Ehrenzeller, St. Galler Kommentar, 2. A. 2008, zu Art. 27, Rz 73 f.; Rhinow/Schmid/Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1998, § 18 Rz. 69 ff.). Eine solche läge vor,\nwenn die SUVA ein Vollmonopol hätte und dieses mit überrissenen Prämien dazu missbrauchte, auf Kosten der Versicherten Gewinne zu erzielen. Davon kann keine Rede sein.\n\n2. Zur Frage der Zusatzversicherungen\n2.1 Diskussionen bei Erlass des UVG\nBereits bei Erlass des UVG wurde ausführlich darüber debattiert, ob es der SUVA erlaubt sein\nsoll, sog. Zusatzversicherungen anzubieten (vgl. zu dieser Kategorie oben Ziff. 1.1.5). Dabei\nwurde jedoch nicht geltend gemacht, die Zulassung der SUVA zu diesem Versicherungsangebot wäre verfassungswidrig. Der Entscheid gegen die Zulassung war ein politischer Entscheid\n(vgl. Maurer, a.a.O. S. 49 Fn. 38). In einzelnen Voten wurden jedoch Argumente präsentiert, die\neinen Bezug zu verfassungsrechtlichen Fragestellungen enthielten. So wurde etwa geltend gemacht, es könne nicht Aufgabe der Staatsanstalt sein, in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Bereich auch privatwirtschaftlich tätig zu sein und dank der vom Staat gewährten Vorteile Privatassekuranz und Krankenkassen daraus zu verdrängen (so der Kommissionsberichterstatter im\nNationalrat, AB-N 1979 269). Auf der andern Seite wurde geltend gemacht, die Zulassung der\nSUVA auf den Markt der Zusatzversicherungen würde den Wettbewerb erhöhen und läge im Interesse der SUVA-Versicherten, weil diese dann alle Versicherungsleistungen von demselben\nVersicherungsträger erhielten (vgl. das Votum Guntern im Ständerat, AB-S 1980 490 f.). Aus\nder Sicht des Bundesrates war es wesentlich, das Grundkonzept des Gesetzes im Auge zu behalten: Mit der Mehrfachträgerschaft werde die obligatorische Unfallversicherung zwischen SU-\nVA und Privatassekuranz aufgeteilt. Dabei solle die SUVA in ihrem Bereich grundsätzlich dieselben Möglichkeiten haben wie die Privatversicherer in ihrem Bereich (vgl. AB-N 1979 270;\nAB-S 1980 492 f.; AB-N 1981 29).\n2.2 Verfassungsrechtliche Beurteilung\n2.2.1 Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass Art. 117 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Kranken- und Unfallversicherung praktisch freie Hand lässt (vgl.\ndie Botschaft zur neuen Bundesverfassung, a.a.O. S. 331). Insbesondere ist es seine Sache,\nfestzulegen, welche Aufgaben der von ihm für ein Teilmonopol geschaffene Versicherungsträger zu erfüllen hat und welche Tätigkeiten er darüber hinaus auch noch wahrnehmen darf. Damit ist zugleich gesagt, dass die SUVA jedenfalls ihren Tätigkeitskreis nicht selber erweitern\ndarf und dass auch der Bundesrat ohne gesetzliche Delegation nicht ermächtigt ist, den Wirkungskreis der SUVA zu erweitern.\n2.2.2 Bei seiner Rechtsetzung hat der Gesetzgeber allerdings die verfassungsrechtlichen Schranken\nfür privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Gemeinwesens zu beachten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verfassung mit der Garantie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 und 94 Abs. 1\nBV) einen ordnungspolitischen Grundentscheid für eine privatwirtschaftlich orientierte Marktwirtschaft getroffen hat (vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar, 2. A. 2008, zu Art. 27, Rz. 81\nff.; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O. N 623). Daraus folgt, dass sich Bund und Kantone bei wirtschaftlicher Betätigung zurückzuhalten haben. «Wo sie sich in Konkurrenz zu Privaten betätigen, hat\nsich ihre wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich nach den gleichen Spielregeln zu richten, denen\ndie Privaten unterliegen (vgl. betr. Besteuerung BGE 130 I 96 E. 3.7 [..]). Untersagt ist insbesondere auch eine Quersubventionierung aus Steuergeldern oder Monopolbereichen.» (Ehrenzeller, a.a.O., zu Art. 94, Rz 6).\nZu beachten ist, dass die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch gegen wirtschaftliche Konkurrenzierung durch den Staat gewährt (vgl. Rhinow/Schmid/Biaggini, a.a.O., § 18 Rz 65 ff.; Stefan\nVogel, Der Staat als Marktteilnehmer, 2000, S. 102 f. mit weitern Hinweisen). Jedoch muss die\nwirtschaftliche Tätigkeit in einem öffentlichen Interesse liegen. Wie Rhinow/Schmid/Biaggini\n\n"}