{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\n genkapital und muss dieses zudem nicht verzinsen. In ihrem Monopolbereich fallen auch keine Akquisitionskosten an. Würde man das Teilmonopol aufheben, so müsste die SUVA privatisiert werden. Das Eigenkapital (in gegenwärtiger Höhe) wäre zu verzinsen. In der Kosten-\nNutzen-Analyse der Universität St. Gallen (Prof. Franz Jäger, Oktober 2004) werden diese\nKosten auf 60 Mio. Fr. geschätzt (Ziff. 5.2.4); sie wären neu von den Prämienzahlern zu übernehmen. Im geöffneten Markt fielen auch bei der SUVA Akquisitionskosten an, die auf die\nPrämien geschlagen würden. In der Kosten-Nutzen-Analyse (Ziff. 5.3.4) werden diese Kosten\nauf 24-32 Mio. Fr. geschätzt. Mit Blick auf diese Besonderheiten und auf Grund einer detaillierten Output/Input-Relation gelangt die Kosten-Nutzen-Analyse (Ziff. 6.2.8) deshalb zum Fazit, im Vergleich zu den Privatversicherern zahle die SUVA einen höheren Anteil ihrer Einnahmen durch ihre Versicherungsleistungen wieder an die Versicherten aus.\n- Zieht man in Betracht, dass die Unfallrisiken bei den SUVA-Branchen höher sind als bei den\nvon anderen UVG-Versicherern versicherten Branchen, so ergibt sich, dass die finanziellen\nVorteile der SUVA-Versicherung (keine Gewinnstrebigkeit, keine Verzinsung des Eigenkapitals, keine Aquisitionskosten) es ermöglichen, die branchen- bzw. risikobedingten Prämiendifferenzen zwischen SUVA-versicherten und bei anderen UVG-Versicherern versicherten Betriebe nicht allzu gross werden zu lassen. Das Teilmonopol hat also bezüglich der Versicherungsprämien eine eher ausgleichende Wirkung, was in der Sozialversicherung durchaus erwünscht sein kann (vgl. Duc, a.a.O.).\n- Ähnliche Überlegungen gelten mit Bezug auf die einzelnen bei der SUVA versicherten Branchen. Zwar ist auch die SUVA gehalten, ihre Prämien risikogerecht festzulegen (Art. 92 UVG).\nDank dem Teilmonopol können die branchenspezifischen Risiken (z.B. bezüglich der Unfälle\nin allen Schreinerei-Betrieben) besser ausgeglichen werden, als wenn sich die Betriebe einer\nBranche bei mehreren privaten Versicherungsunternehmen versichern, weil dies zu einer\nVerkleinerung der Risikogemeinschaften führt. Auch die branchenbezogene Betrachtung führt\ndemnach im Ergebnis zu günstigeren Prämien, was im Interesse der versicherten Betriebe\nliegt. Das Gesagte gilt auch bei den Nichtbetriebsunfallversicherungen. Für sie können nach\nArt. 92 Abs. 6 UVG Tarifklassen gebildet werden, wobei geschlechterbezogene Differenzierungen unzulässig sind. Dies soll auch mit der vom Bundesrat in der Botschaft zur UVG-\nRevision beantragten Neufassung von Art. 92 nicht geändert werden.\n- Wie in der Kosten-Nutzen-Analyse (Ziff. 6.2.8, S. 78 unten f.) dargelegt wird, bestehen auch\nkeine Anzeichen dafür, dass allfällige Effizienznachteile der SUVA die finanziellen Vorteile\ndes Teilmonopols zunichte machen könnten. Schon heute liege die SUVA nämlich in einem\n«potentiellen Wettbewerb»: Ihre Leistungen und Prämien könnten mit jenen der privaten Versicherern verglichen werden; die Arbeitgeber seien im Verwaltungsrat der SUVA vertreten\nund könnten sich gegen Prämienerhöhungen wehren; das Damoklesschwert der Liberalisierung und Privatisierung sei ein Disziplinierungsmittel, um den Effizienzdruck auf die SUVA\naufrecht zu erhalten.\n- Eine Abschaffung des Teilmonopols der SUVA brächte zwar dem privaten Versicherungsgewerbe zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten. Im Ergebnis würden jedoch die Betriebe mit hohen Berufsunfall- und Berufskrankheitenrisiken stärker belastet. Dies beträfe vor allem auch\ndie Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (vgl. Ziff. 3.8. der Kosten-Nutzen-\nAnalyse). Unter Umständen müsste ein Prämienverbilligungssystem eingeführt werden, das\ndie öffentliche Hand mit ca. 200-300 Mio. Fr. belasten würde (Ziff. 6.8. der Analyse, S. 104).\nZudem müssten die Rückstellungen und Reserven der SUVA vor einer Privatisierung massiv\naufgestockt werden, um die künftigen Leistungen der SUVA, namentlich die Teuerungszulagen auf den bestehenden Renten, zu kapitalisieren (sie werden heute überwiegend im Umlageverfahren finanziert). Dies könnte den Bund bis zu 4 Mia. Fr. kosten (vgl. Ziff. 5.1 der Analyse).\nDie vorliegenden Ausführungen zeigen, dass für das Teilmonopol der SUVA eine namhafte Anzahl beachtenswerter Gründe vorgebracht werden können. Einerseits hat das Teilmonopol eindeutige Vorteile für die SUVA-versicherten Branchen. Anderseits ist es auch für die Bundeskasse (und somit für die Steuerzahler) eine kostengünstige Lösung. Insgesamt trägt das System\ndazu bei, die finanziellen Folgen aus den unterschiedlichen Berufs- und Nichtberufsunfallrisiken\nder verschiedenen Branchen mit höheren Risiken auszugleichen. So betrachtet verstösst der\nGesetzgeber u.E. nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn er die Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nunterschiedlicher Branchen auf Grund des Teilmonopols der SUVA unterschiedlich behandelt.\n1.2.7 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen lassen sich nun auch die öffentlichen Interessen\nidentifizieren, welche die mit dem Teilmonopol verbundene Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit der privaten Versicherungsunternehmen rechtfertigen können. Einerseits ist es das sozialpolitische Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewissen Solidarität in der Unfallversi-\n\n"}