{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\n von Kernanlagen zu errichten (vgl. statt vieler Aubert, in: Aubert/Mahon, Petit commentaire de\nla Constitution fédérale, 2003, N 6 zu Art. 90).\n1.2.2 Art. 117 Abs. 1 BV ist wie Art. 90 BV als umfassende Gesetzgebungskompetenz redigiert: «Der\nBund erlässt Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.» In der alten BV (Art. 34bis\nAbs. 1) war die entsprechende Bestimmung zwar mit Bezug auf die Frage des Monopols noch\netwas deutlicher formuliert («Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung eine Krankenund Unfallversicherung einrichten...»), doch ergibt sich aus den Materialien, dass der neue\nWortlaut dieselbe Tragweite haben sollte wie der ehemalige Art. 34bis BV (vgl. die Botschaft vom\n20. Nov. 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 331; Ehrenzeller, St. Galler\nKommentar 2.A. 2008, zu Art. 117, Rz 1 ff., mit Hinweisen auf die parlamentarische Beratung).\nDass der Bund das Recht hat, gestützt auf Art. 117 BV für die Unfallversicherung ein Monopol\nzu errichten, wird auch von der herrschenden Lehre anerkannt (vgl. z.B. Häfelin/Haller/Keller,\na.a.O. N 717; J.-F. Aubert, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1995 Bd. II, N 1952; Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, N 234).\n1.2.3 Bis zum Erlass des UVG im Jahre 1981 hatte die SUVA ein umfassendes Monopol in der Unfallversicherung, doch erstreckte sich das Versicherungsobligatorium nach dem Kranken- und\nUnfallversicherungsgesetz von 1911 nur auf die industriellen Betriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes, die Verkehrs- und Transportunternehmungen, das Baugewerbe und die Regiebetriebe\nöffentlicher Verwaltungen (vgl. die Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die\nUnfallversicherung, BBl 1976 III 141 ff., Ziff. 212.1). Es gab damals also nur ein partielles Versicherungsobligatorium (was Art. 34bis aBV und Art 117 Abs. 2 BV ausdrücklich ermöglichen),\nhingegen für diesen Versicherungsbereich ein umfassendes Monopol der SUVA. Seit dem UVG\nvon 1981 ist dies gerade umgekehrt: Heute besteht das Obligatorium für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. oben Ziff. 1.1.1), doch das Monopol der SUVA erstreckt sich nur\nauf einen Teil der Beschäftigten, der sich im Wesentlichen mit jenem Teil deckt, für den die\nSUVA bereits nach dem KUVG ein Monopol hatte (vgl. hiezu die Botschaft zum UVG, a.a.O. Ziff\n32 und 351-353). Unter kompetenzrechtlichen Aspekten ist diese Beschränkung auf ein Teilmonopol der SUVA nicht problematisch. Wenn Art. 117 BV für ein Vollmonopol ausreicht, so\nreicht er nach dem Grundsatz «a maiore ad minus» auch für ein Teilmonopol.\n1.2.4 Jedes Monopol beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV), weil es andere Wirtschaftsteilnehmer (im vorliegenden Fall: private Versicherungsunternehmen) von der entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesst. Deshalb muss seine Errichtung – abgesehen\nvon einer gesetzlichen Grundlage – im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein\n(Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. hiezu Häfelin/Haller/ Uhlmann, a.a.O. N 2573). Als anerkannte öffentliche Interessen gelten namentlich auch sozialpolitische Interessen. Ob derartige Interessen\nfür das Teilmonopol der SUVA vorliegen, wird weiter unten (Ziff. 1.2.8) diskutiert. Vorerst soll\nder Frage nachgegangen werden, ob sich das Teilmonopol mit der Rechtsgleichheit vereinbaren lässt. Auf Grund der Prüfung der Rechtsgleichheitsproblematik wird es leichter fallen, die öffentlichen Interessen zu erkennen, welche das Teilmonopol allenfalls rechtfertigen können.\n1.2.5 Das Teilmonopol der SUVA hat zur Folge, dass die Beschäftigten eines Unternehmens je nach\nBranche zwingend bei der SUVA versichert sind oder dass ihr Arbeitgeber sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen seiner Wahl versichern kann (vgl. oben Ziff. 1.1.6). In dieser\nHinsicht wird die Frage aufgeworfen, ob diese Ungleichbehandlung verfassungsmässig sei.\nInsbesondere wird gefragt, ob damit nicht das Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (als Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV) verletzt werde. Dazu drängt sich\nvorab folgende Vorbemerkung auf: Das Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen\nerstreckt sich nach Doktrin und gefestigter Praxis nur auf direkte Konkurrenten derselben Branche (vgl. statt vieler Mahon, in: Aubert/Mahon, a.a.O., N 17 zu Art. 27; zur älteren Praxis vgl.\nRhinow, Kommentar aBV, N 176 ff zu Art. 31). Weil das System der Mehrfachträgerschaft in der\nUnfallversicherung die Wirtschaftsteilnehmer derselben Branche gleich stellt, wird das Prinzip\nder Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gewissermassen systemimmanent respektiert.\nDie Frage ist also nur nach den allgemeinen Aspekten der Rechtsgleicheit (Art. 8 BV) zu prüfen.\n1.2.6 Die Rechtsgleichheit verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. statt\nvieler J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A. 1999, S. 396 ff.). Dies bedeutet, dass jede\nUngleichbehandlung sachlich zu begründen ist, so dass die Differenzierung als gerechtfertigt\nerscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum offen (vgl. Müller,\na.a.O., S. 401 ff.) Dies gilt ganz besonders im Bereich der Sozialversicherungen (vgl. hiezu J.-L.\nDuc, Kommentar aBV, N 18 ff. zu Art. 34bis BV). Im Vorfeld zur vorliegenden Gesetzesrevision\nsind folgende Gründe für das Teilmonopol der SUVA geltend gemacht worden:\n- Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit (Art. 61 Abs. 2"}