{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000176_2008-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000176.pdf?ID=150000176", "Checksum": "7d2326567de479caf46ad44563fe7cd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.09.2008 150000176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.09.2008 150000176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:08", "Checksum": "5c78c0984081b02bfbbb43bfcf72526f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.09.2008 150000176\n\n1. Zur Frage des Teilmonopols der SUVA\n1.1 Das System der Mehrfachträgerschaft\n1.1.1 Laut Art. 1a in Verbindung mit Art. 6 UVG (SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten\nArbeitnehmer obligatorisch gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Diese Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder\ndurch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG).\n1.1.2 In Art. 66 UVG sind die Betriebe und Verwaltungen aufgelistet, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen geht es vor allem\num Betriebe der Güterproduktion und um Dienstleistungsbetriebe mit eher hohem Gefahrenpotential sowie um die Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten. Das Versicherungsverhältnis wird im Fall der SUVA durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).\n1.1.3 Nach Art. 68 UVG werden die Arbeitnehmer der andern Branchen durch private Versicherungsunternehmen, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen versichert. Auch für\ndiese ArbeitnehmerInnen besteht ein Versicherungsobligatorium, doch wird das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen durch Vertrag begründet (Art. 59 Abs. 2 UVG). Für diese Anbieter\nder obligatorischen Unfallversicherung besteht kein Kontrahierungszwang. Hingegen ist jeder\nArbeitgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer\nnach Art. 68 versichert sind.\n1.1.4 Für verunfallte Arbeitnehmer, die nicht (von Gesetzes wegen) bei der SUVA versichert sind und\ndie auch vom Arbeitgeber nicht versichert worden sind, besteht die Ersatzkasse nach Art. 72 f.\nUVG. Diese wird von den Versicherern nach Artikel 68 UVG getragen und finanziert sich durch\neinen Anteil der Prämieneinnahmen dieser Versicherer. Im Stiftungsrat der Ersatzkasse sind\nneben den Versicherern die Sozialpartner vertreten.\n1.1.5 Nach Art. 66 Abs. 4 UVG führt die SUVA für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienmitglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige\nVersicherung durch. Ferner führt sie auch die freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende aus den ihr vorbehaltenen Branchen ohne Arbeitnehmer durch (Art. 66 Abs. 4 UVG in\nVerb. mit Art. 135 Abs. 2 UVV, SR 832.202). Hingegen ist es ihr nicht erlaubt, sog. Zusatzversicherungen anzubieten, weil Art. 66 UVG das Versicherungsangebot der SUVA abschliessend\nregelt (vgl. dazu A. Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 49). Solche Zusatzversicherungen betreffen z.B. die Versicherung von Löhnen über dem höchstversicherten Verdienst von z. Zt. 126 000 Fr., die Heilbehandlung in Halbprivat- oder Privatabteilungen von Spitälern oder Leistungen, die Abzüge des Sozialversicherers (z.B. Kürzung wegen Wagnissen\noder aussergewöhnlichen Gefahren) kompensieren (vgl. Maurer, a.a.O. S. 544). Zusatzversicherungen sind den Versicherern nach Art. 68 vorbehalten. Sie richten sich nach privatem Versicherungsrecht.\n1.1.6 Zwischenergebnis: Die SUVA hat für die in Art. 66 aufgelisteten Betriebszweige ein Versicherungsmonopol. Dies bedeutet, dass weder die Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer in diesen Betriebszweigen ihren Versicherer wählen können. Hingegen haben die Arbeitgeber in den andern\nBetriebszweigen das Recht, ihren Versicherer zu wählen (wobei die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht geniessen, vgl. Art. 69 UVG). Damit stellt sich die Frage, ob diese Ungleichbehandlung mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu vereinbaren ist. Dieser verfassungsrechtlichen Fragestellung vorgelagert ist jedoch die Frage, ob die Errichtung eines\n(Teil)monopols im Bereich der Unfallversicherung überhaupt mit der Verfassung zu vereinbaren\nist. Die Frage stellt sich unter kompetenzrechtlichen und grundrechtlichen Aspekten. Ins Blickfeld rückt in dieser Hinsicht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV).\n1.2. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Errichtung von Monopolen des Bundes\n1.2.1 Monopole des Bundes müssen sich auf eine Einzelermächtigung der Bundesverfassung stützen\nkönnen. Die entsprechende Verfassungsbestimmung kann das Monopol ausdrücklich vorsehen\n(vgl. z.B. Art. 99 Abs. 1 BV, Banknoten- und Münzmonopol). Es genügt jedoch auch eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn sich auf Grund der Auslegung (Wortlaut, Entstehungsgeschichte usw.) ergibt, dass die Kompetenznorm die Errichtung eines Monopols miteinschliesst (vgl. statt vieler Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,\n7. Auflage 2008, N 716; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,\n2006, N 2571 f.) Ein typisches Beispiel dafür ist Art. 90 BV («Die Gesetzgebung auf dem Gebiet\nder Kernenergie ist Sache des Bundes»). In der Literatur wird allgemein anerkannt, dass diese\nVerfassungsbestimmung es dem Bund erlauben würde, ein Bundesmonopol über den Betrieb\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 4. März 2009 4\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}