3.2 Klärung der Verwendung der Zusatzgebühren für Mahnungen und Betreibungen Wie bereits in Ziffer 2.2.2 ausgeführt, regelt weder der Vertrag vom 20./22. Dezember 2000 noch die RTVV die Frage, zu wessen Gunsten die Zusatzgebühren nach Art. 44 Abs. 4 RTVV (neu Art. 62 Abs. 1) erhoben werden. Es ist wünschenswert, dass diese Frage abgeklärt und ausdrücklich geregelt wird. Dafür dürfte eine entsprechende Klausel im Vertrag zwischen der Billag und der Eidgenossenschaft reichen, da es nicht um die Frage der Verpflichtung von Dritten (d.h. der Gebührenzahler) geht.