2.2.3 Ergebnis Die Billag hat nach dem geltenden und künftigen RTVG (inkl. RTVV) und dem geltenden Vertrag vom 20./22. Dezember 2000 nicht das Recht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen Betreibungsgebühren abzuziehen, bevor der allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als eigentliche Gebühreneinnahme behandelt wird. 3 Zusätzliche Bemerkungen 3.1 Mögliche Neuformulierung der Vertragsbestimmungen