Nichts anderes als eine solche Entschädigung wäre es jedoch per saldo, wenn die Billag von partiellen Zahlungen vorab sich selbst den Ersatz für die vorgeschossenen Betreibungskosten gutschreiben könnte. Könnte sich die Billag für den durch ausfallende Betreibungskosten entstehenden Aufwand entschädigen lassen, ohne dass dies in der Verordnung oder im Vertrag in Abweichung vom Prinzip der Pauschalentschädigung geregelt ist, so müsste dasselbe auch für die Fahrkosten 14 Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 3. Auflage 2003, Rolf H. Weber, Art. 402 N. 16 (mit Hinweisen).