Dies ist jedoch kein Grund dafür, dass die Betreibungskosten ganz oder teilweise zu einer zusätzlichen Entschädigungsforderung der Billag gegen die Eidgenossenschaft (zu Lasten der SRG und der anderen Gebührenempfänger) führen sollen. Nichts anderes als eine solche Entschädigung wäre es jedoch per saldo, wenn die Billag von partiellen Zahlungen vorab sich selbst den Ersatz für die vorgeschossenen Betreibungskosten gutschreiben könnte.