Auch hier geht es um Kosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden und die im Vertrag nicht gesondert behandelt werden. Der einzige Unterschied zu den übrigen Spesen ist, dass bei diesen in der Regel keine Möglichkeit besteht, sie von den Gebührenpflichtigen zurück zu erhalten. Dies ist jedoch kein Grund dafür, dass die Betreibungskosten ganz oder teilweise zu einer zusätzlichen Entschädigungsforderung der Billag gegen die Eidgenossenschaft (zu Lasten der SRG und der anderen Gebührenempfänger) führen sollen.