44 Abs. 4 RTVV (neu Art. 62 Abs. 1) behandelt, indem die Billag diese als besondere Umtriebsentschädigung für sich selber behält. Diese Ausnahme beruht jedoch auf einer Sonderregelung in der Verordnung und im Vertrag (Ob deren Auslegung durch die bisherige Praxis richtig ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung). Nicht einzusehen ist aufgrund der geschilderten Regelung, warum auch beim durch ausgefallene Betreibungsgebühren entstehenden Aufwand vom Prinzip der Pauschalentschädigung abgewichen werden soll: Auch hier geht es um Kosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden und die im Vertrag nicht gesondert behandelt werden.