Insbesondere kann auch im Privatrecht vereinbart werden, dass der Spesenersatz im Honorar des Beauftragten enthalten ist 14. Und genau diese Lösung haben der Bund und die Billag gewählt: Die Spesen werden der Billag nicht separat erstattet, sondern sind nach der ausdrücklichen Vorschrift von Ziffer 20 Absatz 4 des Vertrages («sämtliche Forderungen») im pauschalen Entgelt enthalten. Somit trägt die Billag das Risiko, dass die Kosten höher ausfallen als geplant – sie erhält dafür aber die Chance, die Kosten tief zu halten und somit ihren Gewinn zu maximieren. Als einzige Ausnahme von diesem Prinzip werden in der Praxis die Zusatzgebühren gemäss Art. 44 Abs. 4 RTVV (neu Art.