Büroräume, EDV, Fahrtkosten und sonstige Spesen der Aussendienstmitarbeiter, Druck der Rechnungen und Mahnungen, Telefongebühren, etc. – und natürlich die Betreibungsgebühren. Über Ziffer 29 letzter Absatz des Vertrages ist subsidiär das OR anwendbar. Dort hat die Auftragnehmerin zwar in der Regel nach Art. 402 OR Anspruch auf Spesenersatz, doch kann dies auch anders vereinbart werden. Insbesondere kann auch im Privatrecht vereinbart werden, dass der Spesenersatz im Honorar des Beauftragten enthalten ist 14. Und genau diese Lösung haben der Bund und die Billag gewählt: