Weder dem Verordnungstext noch dem Vertrag ist zu entnehmen, ob diese Zusatzgebühren zugunsten der Billag oder zugunsten der Gebührenempfänger erhoben werden. In der Praxis verblieben die entsprechenden Erträge bisher der Billag. Für die gestellten Fragen kann offen bleiben, ob diese Praxis richtig ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Arbeit der Billag neben den ausdrücklich berücksichtigten Postspesen noch die verschiedensten anderen Unkosten anfallen: Büroräume, EDV, Fahrtkosten und sonstige Spesen der Aussendienstmitarbeiter, Druck der Rechnungen und Mahnungen, Telefongebühren, etc. – und natürlich die Betreibungsgebühren.