Das Entgelt ist nach Ziffer 20 und Anhang F indexiert, wobei zu zwei Dritteln der Landesindex für Konsumentenpreise und zu einem Drittel ein Index für Portogebühren und Postspesen massgeblich sind. c) Ziffer 9 verweist auf Art. 44 Abs. 4 RTVV (entspricht dem neuen Art. 62 Abs. 1), nach welchem die Gebührenerhebungsstelle von säumigen Gebührenpflichtigen für jede schriftliche Mahnung Fr. 5.- und für jede zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.- erheben kann. Weder dem Verordnungstext noch dem Vertrag ist zu entnehmen, ob diese Zusatzgebühren zugunsten der Billag oder zugunsten der Gebührenempfänger erhoben werden.