a) Nach Ziffer 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 2 überweist die Billag der SRG direkt die Netto-Gebühreneingänge (d.h. die gesamten Eingänge minus Rückzahlungen und Stornos). b) Nach Ziffer 20 hat die Billag gegenüber dem Bund Anspruch auf ein Entgelt, welches «sämtliche Forderungen (...) gegenüber dem Bund für die Aufgaben nach Artikel 48 Absatz 1 und 2 RTVV und nach diesem Vertrag» deckt (Absatz 4 a.a.O.). Das Entgelt ist nach Ziffer 20 und Anhang F indexiert, wobei zu zwei Dritteln der Landesindex für Konsumentenpreise und zu einem Drittel ein Index für Portogebühren und Postspesen massgeblich sind.