2.2.2 Auslegung des Vertrages vom 20./22. Dezember 2000 Da weder das RTVG noch die RTVV eine Antwort enthalten, muss sie durch eine Auslegung des Vertrages vom 20./22. Dezember 2000 ermittelt werden. Eine ausdrückliche Regelung, in welcher Priorität die ursprüngliche Gebührenforderung und der Anspruch auf Rückzahlung der Betreibungsgebühren gedeckt werden sollen, enthält der Vertrag nicht. Er regelt jedoch die Geldflüsse folgendermassen: 12 Art. 48 RTVV 1997 und Art. 65 RTVV 2007. 13 Aus Zeit- und Platzgründen werden hier keine Ausführungen zur verwaltungsrechtlichen Natur des Vertrages gemacht.