Die Frage ist daher so zu interpretieren: «Hat die Billag aus anderen Rechtsgründen als Art. 68 SchKG das Recht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen Betreibungsgebühren abzuziehen, bevor der allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als eigentliche Gebühreneinnahme behandelt wird?»