2.2 «Falls Nein, welches sind die Voraussetzungen, damit die Billag AG die Betreibungskosten evtl. trotzdem vorab erheben könnte?» 2.2.1 Interpretation der Fragestellung Nach dem Gesagten steht fest, dass die Billag im Namen und Auftrag der Eidgenossenschaft nicht nur die Betreibung einleitet und die Betreibungskosten vorschiesst, sondern diese auch aus Zahlungseingängen wieder erheben kann. Eine andere Frage ist jedoch, in welcher Reihenfolge im Innenverhältnis die ursprüngliche Gebührenforderung und der Anspruch auf Rückerstattung der Betreibungskosten gedeckt werden. Die Frage ist daher so zu interpretieren: «Hat die Billag aus anderen Rechtsgründen als Art.