Da weder das Gesetz noch die Verordnung noch der Vertrag den Übergang der Forderungen auf die Billag anordnen, bleibt die Eidgenossenschaft Gläubigerin: Eine Zession geschieht nicht, ohne dass sie irgendwo angeordnet oder vereinbart wird. 2.1.3 Ergebnis Aus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen von Art. 68 SchKG und darüber hinaus: a) die Eidgenossenschaft Gläubigerin der Gebührenforderungen ist, und b) die Billag bei der Erhebung der Gebühren zur Vertretung der Eidgenossenschaft ermächtigt ist. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Billag dies in der Realität so handhabt und ausdrücklich als Vertreterin des Bundes auftritt.