die Frage letztlich aber offen. Auch die Verordnung ist in diesem Punkt nicht präziser 12. Klarheit schafft jedoch der auf Art. 48 Abs. 3 RTVV 1997 gestützte verwaltungsrechtliche 13 Vertrag vom 20./22. Dezember 2000 zwischen dem Bund und der Billag: Er enthält nicht den geringsten Hinweis auf eine Zession der Gebührenforderungen an die Billag. Vielmehr werden die Details der Akquisition, der Rechnungsstellung, des Mahn- und Betreibungswesens etc. geregelt. Da weder das Gesetz noch die Verordnung noch der Vertrag den Übergang der Forderungen auf die Billag anordnen, bleibt die Eidgenossenschaft Gläubigerin: