im zweiten Fall werden die Forderungen auf die Gebührenerhebungsstelle übertragen, und diese kann sie in eigenem Namen geltend machen. Dem Gesetz selber ist nicht völlig zweifelsfrei zu entnehmen, auf welche Art diese Übertragung rechtlich konstruiert werden soll. Der Wortlaut spricht durch die Wortwahl «die Erhebung der Empfangsgebühren (...) übertragen» 11 eher für ein blosses Inkassomandat, lässt 7 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG), AS 2007 737, SR 784.40; Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV), AS 2007 787, SR 784.401.